Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) – Kundeninformation

Informationen für Kunden zum Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)

1. Zweck und Gegenstand des FIDLEG

Das FIDLEG und die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Sie bezwecken, die Anleger und die übrigen Kunden von Finanzdienstleistern zu schützen, vergleichbare Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister zu schaffen und damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beizutragen.


2. Informationen über die Bank als Finanzdienstleisterin

Adresse der Bank: Rue Merle d'Aubigné 16, 1207 Genf

Telefon: +41 58 225 50 00

Die Bank verfügt über eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht («FINMA») (https://www.finma.ch/de/) und untersteht deren Aufsicht.


3. Kundensegmentierung

Um das angemessene Schutzniveau festzulegen, verpflichtet das FIDLEG die Bank, die Anleger einem der folgenden drei Kundensegmente zuzuordnen:

  • «Privatkunden»;
  • «professionelle Kunden»;
  • «institutionelle Kunden».

Das Segment der Privatkunden bietet das höchste Schutzniveau. Das FIDLEG verpflichtet die Bank, den Kunden dieses Segments vor dem Erbringen einer Finanzdienstleistung detaillierte Informationen zu übermitteln.

Das FIDLEG ermöglicht es einem Privatkunden jedoch, bei Erfüllung bestimmter Kriterien das Segment zu wechseln und sich schriftlich für das Segment der professionellen Kunden zu entscheiden.

Ein vermögender Privatkunde kann in folgenden Fällen verlangen, als professioneller Kunde behandelt zu werden:

Der Kunde:

  • verfügt über ein Vermögen von mindestens 500'000.00 CHF und
  • verfügt aufgrund seiner persönlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen.

Oder

  • verfügt über ein Vermögen von mindestens 2 Mio. CHF, unter Ausschluss von Vermögenswerten wie Immobilien, Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungen oder Guthaben der beruflichen Vorsorge.

Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum FIDLEG muss der Finanzdienstleister die Kunden darauf hinweisen, dass sie ihn über jede Änderung informieren müssen; tritt eine solche ein, muss der Finanzdienstleister prüfen, ob die Kunden weiterhin als professionelle Kunden gelten können.

Zudem können bestimmte Kunden verlangen, als institutionelle Kunden behandelt zu werden. Professionelle Kunden, die keine institutionellen Kunden sind, können ein Opting-in vornehmen, d. h. verlangen, als Privatkunden behandelt zu werden. Schliesslich können institutionelle Kunden verlangen, als professionelle Kunden behandelt zu werden (Art. 5 Abs. 5 und 6 FIDLEG).

4. Arten der angebotenen Finanzdienstleistungen

  1. Der Kunde erteilt Aufträge zum Erwerb oder zur Veräusserung von Finanzinstrumenten über seinen Kundenberater, über die E-Banking-Plattform oder über ein anderes Kommunikationsmittel. Solche über die E-Banking-Plattform getätigten Börsengeschäfte oder ohne Beratung ausgeführten Transaktionen gelten als «Execution Only». Bei Geschäften vom Typ «Execution Only» wird keine Prüfung der Eignung und der Angemessenheit des Geschäfts durchgeführt. Im Rahmen von Geschäften vom Typ «Execution Only» erbringt die Bank keinerlei Beratung; der Kunde trägt sämtliche damit verbundenen Risiken allein und ausschliesslich. Beschränkt sich die Bank auf die Ausführung von Transaktionen vom Typ «Execution Only», muss sie eine bestmögliche Ausführung der Aufträge hinsichtlich Kosten, Schnelligkeit und Qualität sicherstellen.
  2. Die Bank übt eine Vermögensverwaltungstätigkeit aus. In diesem Rahmen prüft sie die Eignung der erbrachten Finanzdienstleistung auf der Grundlage der finanziellen Verhältnisse (d. h. Herkunft und Höhe des regelmässigen Einkommens, Vermögen sowie aktuelle und künftige finanzielle Verpflichtungen) und der Anlageziele (d. h. Anlagehorizont und Anlagezweck, Risikofähigkeit und Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen) des Kunden sowie die Angemessenheit der erbrachten Finanzdienstleistung auf der Grundlage der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden.
  3. Im Rahmen ihrer Tätigkeit begleitet die Bank den Kunden auf dessen ausdrücklichen Wunsch bei seinen Anlageentscheiden, indem sie ihm eine Liste von Anlageempfehlungen für einzelne Anlageprodukte (wie z. B. Aktien und Obligationen erstklassiger Qualität) zur Verfügung stellt, die der von ihm gewählten Anlagestrategie entsprechen. Die Bank kann dem Kunden auf Wunsch auch zusätzliches Informationsmaterial zur Verfügung stellen. Es obliegt somit dem Kunden, die gewünschte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen und zu entscheiden, ob er ihr folgt. Sobald dieser Anlageentscheid getroffen ist, anerkennt der Kunde, dass die Bank nicht verpflichtet ist, seine Anlagen zu überwachen oder ihn auf mögliche Risiken oder eine negative Entwicklung aufmerksam zu machen. Wählt der Kunde eine Anlage, die mehr Risiken birgt als die von ihm ursprünglich in Übereinstimmung mit dem Risikoprofil gewählte Anlagestrategie, nimmt er zur Kenntnis und akzeptiert, dass er Verluste erleiden kann, die über seine Risikofähigkeit und seine Risikotoleranz hinausgehen. Wählt der Kunde zudem eine Anlagestrategie, die weniger Risiken birgt als die ursprünglich von ihm gewählte Anlagestrategie, nimmt er zur Kenntnis und akzeptiert, dass er seine Anlageziele und die erwarteten Renditen voraussichtlich nicht erreichen wird.

Wichtigste Rechte und Pflichten der Kunden

  • Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Kosten zu bezahlen.
  • Der Kunde hat das Recht, von der Bank zu verlangen, dass sie seine Aufträge nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, der Gleichbehandlung und der bestmöglichen Ausführung hinsichtlich Kosten, Schnelligkeit und Qualität ausführt.
  • Die oben genannten Rechte und Pflichten sind nicht abschliessend.
  • Bei Geschäften vom Typ «Execution Only» ist die Bank nicht verpflichtet, die Performance der Anlagen des Kunden zu überwachen oder ihn auf mögliche Risiken oder eine negative Kursentwicklung aufmerksam zu machen.
  • Bei einer Streitigkeit mit der Bank kann sich der Kunde, nachdem er sich an die Bank gewandt hat und vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, an den Schweizerischen Bankenombudsman wenden. Dieser prüft kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr jede Beanstandung, die der Kunde gegenüber der Bank haben könnte. Der Ombudsman kann eine neutrale Beurteilung der Streitigkeit erstellen und diese den Parteien mitteilen.

5. Informationen über die Risiken

Die Bank informiert ihre Kunden über die mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken. Die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung wird vom Berater bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistung sowie jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Diese Informationen sind auch auf der Website der Schweizerischen Bankiervereinigung.

6. Informationen über die Kosten

Im Rahmen der von der Bank angebotenen Finanzdienstleistungen werden den Kunden Kosten in Rechnung gestellt. Diese sind im Tarifverzeichnis der Bank im Einzelnen aufgeführt.

Auf Anfrage kann dieses Dokument bei Ihrem zuständigen Kundenberater bezogen werden.

7. Informationen über Leistungen und Retrozessionen von Dritten

Der Kunde akzeptiert, dass die Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten oder dem Verkauf von Anlagen der Kunden direkt oder indirekt Zahlungen oder andere Leistungen von Dritten (insbesondere in Form von Kommissionen, Vertriebsentschädigungen oder anderen Vergütungen) sowie allfällige Retrozessionen erhalten kann (nachfolgend «Leistungen Dritter»).

Die Kunden akzeptieren, dass diese Leistungen Dritter von der Bank als zusätzliche Vergütung zu der mit den Kunden vereinbarten Vergütung betrachtet werden. Die Bandbreiten der von der Bank erhaltenen Leistungen Dritter sind in der Broschüre «Honorare und Transaktionskosten» festgelegt. Auf Anfrage der Kunden informiert die Bank diese über sämtliche Leistungen oder anderen Vergütungen von Dritten, die mit angemessenem Aufwand eindeutig der einzelnen Kundenbeziehung zugeordnet werden können. Die Anfrage der Kunden muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt der betreffenden Leistung durch die Bank erfolgen; andernfalls gilt sie als verspätet.

Im Allgemeinen verpflichtet sich die Bank, durch geeignete Massnahmen, insbesondere organisatorischer Art, entweder Interessenkonflikte zwischen sich und ihren Kunden oder zwischen ihren Mitarbeitenden und den Kunden zu vermeiden oder, falls ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden kann, jede daraus möglicherweise resultierende Benachteiligung ihrer Kunden zu verhindern.